Allgemeine Geschäftsbedingungen 

AGB – Volksbank Immobilien GmbH 

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  1.  Mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit bzw. mit der Anforderung von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dem Vermieter oder deren Stellvertretern eines von der Volksbank Immobilen GmbH (nachstehend auch: Makler) angebotenen Objektes, kommt der Maklervertrag mit dem Miet- oder Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
  2. Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Interessenten bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben.
    Verstößt ein Interessent gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Interessent verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. 
  3. Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags (z.B. Kauf, Miete, Pacht), wird die ortsübliche Provision geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrags von den in dem überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen.
    Die Provision ist fällig am Tage des rechtswirksamen Zustandekommens des beabsichtigten Kauf- oder Mietvertrages. Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und der Makler zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt.
    Die Maklerprovision ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers nur mit ursächlich zur Unterzeichnung des Vertrages war. Erfolgt ein Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und einem vom Makler nachgewiesenen Interessenten innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Maklervertrages, so wird auch hier die volle Maklerprovision fällig. Als provisionsbegründender Hauptvertrag gelten auch der Kauf oder Verkauf eines ideellen oder realen Anteils am Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies wirtschaftlich dem Zweck des Maklerauftrages entspricht. Als provisionsbegründeter Kaufvertrag gilt auch der Vertragsschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum Kunden in enger oder dauerhafter rechtlicher oder persönlicher Verbindung steht. 
  4. Der Vertragspartner des Maklers kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Makler nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner des Maklers kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. 
  5. Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages sowie auf ein Exemplar der jeweiligen Verträge.
    Bei Kaufverträgen hat der Makler das Recht, seinen Provisionsanspruch durch eine Maklerklausel im Vertrag mit beurkunden zu lassen. 
  6. Der Makler darf sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von beiden eine Provision verlangen. 
  7. Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. 
  8. Alle Angaben zu den Objekten basieren auf erteilten Auskünften und Informationen Dritter. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben kann deshalb keine Haftung übernommen werden. Die versandten Exposés, Informationen auf dieser Homepage und sonstigen Unterlagen stellen lediglich eine unverbindliche Vorabinformation dar.
    Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Volksbank Immobilien GmbH.
    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    Der Makler haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei. 
  9.  Sind Makler und Interessent Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz in Deutschland des Maklers vereinbart. 
  10. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.
    Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft. 
  11. Die Volksbank Immobilien GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.